Seit dem 01.01.11 ist „Begleitetes Fahren mit 17“ Gesetz.

Nach jahrelangen Modellversuchen in den einzelnen Bundesländern ist jetzt das „Begleitete Fahren mit 17 Jahre“ bundeseinheitlich in der Fahrerlaubnisverordnung (§ 48a) gesetzlich geregelt.

 

 

Zustimmung der Erziehungsberechtigten:

  • zur Teilnahme am Begleiteten Fahren und
  • zu den Begleitpersonen
  • Die Begleiter müssen schriftlich bestätigen, dass sie über ihre Aufgaben und Rolle informiert sind

Mit 16 ½ kann bereits mit der Ausbildung begonnen werden:

  • Antragstellung, Ausbildung und Prüfung genau wie mit 18.
  • Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B sowie BE möglich

Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung:

  • Aushändigung der Prüfbescheinigung (Fahrberechtigung)
  • Beginn der Probezeit (2 Jahre)
  • Beginn des Begleiteten Fahrens
  • Fahrzeuge der Klassen AM und L dürfen ohne Begleitperson gefahren werden.

Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Fahranfänger sind verantwortliche Fahrzeugführer
  • die Prüfbescheinigung und der Personalausweis sind mitzuführen
  • es darf nur mit einer in der Prüfgescheinigung eingetragenden Person gefahren werden und nur in Deutschland
  • 3 Monate nach dem 18. Lebensjahr erlischt die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung. Ab 18 erfolgt die Aushändigung des beantragten Kartenführerscheins.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen erfolgt:

  • Widerruf der Fahrerlaubnis
  • 50,00 € Bußgeld
  • 1 Punkt-Eintrag im VZR (Flensburg)
  • Für eine Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich

Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • mindestens seit 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (alte Klasse 3)
  • nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister (vor 01.05.2014 3 Punkte im VZR) zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert

Aufgaben der Begleitperson

  • der Führerschein muss mitgeführt werden
  • die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer sondern nur Beifahrer
  • sie ist nicht „Ausbilder“ oder „Hilfsfahrlehrer“ sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
  • sie akzeptiert den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
  • sie berät, gibt Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
  • sie ist Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
  • sie berät den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
  • sie übt mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
  • sie vermittelt Sicherheit
  • es gelten die Regeln wie für alle Kraftfahrer hinsichtlich des Genusses von Alkohol und anderer berauschender Mittel